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Ambulante Massnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz
Kriminalpolitische Standards
Die Tätigkeit in den Arbeitsfeldern, in denen Jugendliche nach gerichtlichem Urteil, durch staatsanwaltliche Entscheidung oder zur Vermeidung von Untersuchungshaft an den Verein verwiesen werden, unterscheidet sich durch die justitielle Anbindung deutlich von den freiwilligen und kriminalpräventiven Angeboten:
- Die schwierige Balance der Arbeit im Auftrage der Justiz und im Sinne einer Beratungsstelle mit vorwiegend jungen Menschen kann sich nur ausgewogen gestalten, wenn die Unabhängigkeit zu den justitiellen Behörden gewahrt bleibt. So ist die kooperative Zusammenarbeit mit Gericht, Staatsanwaltschaft und städtischen Behörden und die gleichzeitige Gewährleistung von Vertrauensschutz der Jugendlichen unabdingbarer Bestandteil der Tätigkeit des Vereins in diesem Bereich.
- Der Verein hat es sich zur Aufgabe gesetzt mitzuarbeiten, dass Haftstrafen als ultima ratio des Strafrechts, sich auf solche junge Menschen beschränken, die wegen der Schwere der Schuld oder aus Sicherungsgründen inhaftiert werden müssen.
- Im Wissen um die schädigende Wirkung von Arrest und Jugendstrafe hat es sich der Verein zur Aufgabe gemacht, seine Angebote als Alternative und nicht als Zusatz zu inhaftierenden Reaktionen anzubieten. So werden ambulante Maßnahmen in Kombination mit Inhaftierungen, die im gleichen Rechtszug erfolgen, nicht durchgeführt.
- Die Brücke Dortmund e.V. konzentriert ihre eingriffsintensiven Maßnahmen im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes (tertiäre Prävention) auf die Jugendlichen und Heranwachsenden, die an der Schwelle zur Inhaftierung, der Verhängung von Jugendstrafe oder vor Inhaftierung im Rahmen von Untersuchungshaft stehen. Für Jugendliche, die im Bereich der Kleinkriminalität auffällig wurden, sollen Angebote im Rahmen der sekundären Kriminalprävention vorgehalten werden.
Kontakt: post@die-bruecke-dortmund.de |